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521.1 CH-SO

§ 12 Einführungsgesetz über die Militärgesetzgebung und die Wehrpflichtersatzabgabe (EG MW) - Erlass

Wehrpflichtersatzabgabe
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§ 12 EG MW · Erlass

1. Die Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe entscheidet über den Erlass von Ersatzabgaben und Kosten.

2. Gegen Entscheide über den Erlass von Ersatzabgaben und Kosten kann innert 10 Tagen beim Kantonalen Steuergericht Beschwerde geführt werden.

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