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521.1 CH-SO

§ 10 Einführungsgesetz über die Militärgesetzgebung und die Wehrpflichtersatzabgabe (EG MW) - Steuerdaten

Wehrpflichtersatzabgabe
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§ 10 EG MW · Steuerdaten

1. Das kantonale Steueramt meldet der Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe von allen im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen die für die Veranlagung nötigen Daten, insbesondere

a) die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbestandteile aufgrund der Einschätzung der direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, der Staatssteuer;

b) das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer oder Staatssteuer;

c) die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer oder Staatssteuer;

d) die für den Bezug der Ersatzabgabe notwendigen Adressdaten.

2. Das kantonale Steueramt gewährt der Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer und der Staatssteuer von Ersatzpflichtigen und stellt ihr im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen alle für die Veranlagung notwendigen Steuerdaten elektronisch zur Verfügung.

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