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512.42 RTVRJR CH-SO

§ 4 Verordnung zum Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsverordnung, RTV) - Vollzug (§ 8)

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 4 Ruhetagsverordnung, RTV · Vollzug (§ 8)

1. Als zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes und der Verordnung gilt das Amt für Wirtschaft und Arbeit, sofern das Gesetz oder die Verordnung nichts anderes vorsieht.

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