512.42
RTVRJR
CH-SO
§ 3 Verordnung zum Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsverordnung, RTV) - Ausnahmebewilligungen im Einzelfall (§ 6)
Zulässige Tätigkeiten und Veranstaltungen
§ 3 Ruhetagsverordnung, RTV · Ausnahmebewilligungen im Einzelfall (§ 6)
1. Ausnahmen gemäss § 6 des Gesetzes können gewährt werden, wenn
a) überwiegende öffentliche Interessen oder überwiegende ausserordentliche private Interessen vorliegen, die ein Abweichen von der ordentlichen Ruhetagsgesetzgebung rechtfertigen;
b) die fragliche Tätigkeit oder Veranstaltung einen Einzelfall darstellt; und
c) die Tätigkeit oder Veranstaltung nicht ebenso gut an einem anderen Tag durchgeführt werden könnte, der nicht unter die Ruhetagsgesetzgebung fällt.