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512.42 RTVRJR CH-SO

§ 3 Verordnung zum Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsverordnung, RTV) - Ausnahmebewilligungen im Einzelfall (§ 6)

Zulässige Tätigkeiten und Veranstaltungen
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§ 3 Ruhetagsverordnung, RTV · Ausnahmebewilligungen im Einzelfall (§ 6)

1. Ausnahmen gemäss § 6 des Gesetzes können gewährt werden, wenn

a) überwiegende öffentliche Interessen oder überwiegende ausserordentliche private Interessen vorliegen, die ein Abweichen von der ordentlichen Ruhetagsgesetzgebung rechtfertigen;

b) die fragliche Tätigkeit oder Veranstaltung einen Einzelfall darstellt; und

c) die Tätigkeit oder Veranstaltung nicht ebenso gut an einem anderen Tag durchgeführt werden könnte, der nicht unter die Ruhetagsgesetzgebung fällt.

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