512.42
RTVRJR
CH-SO
§ 2 Verordnung zum Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsverordnung, RTV) - Ausnahmen bei Dringlichkeiten (§ 5)
Zulässige Tätigkeiten und Veranstaltungen
§ 2 Ruhetagsverordnung, RTV · Ausnahmen bei Dringlichkeiten (§ 5)
1. Witterungsbedingte landwirtschaftliche Tätigkeiten und insbesondere Erntetätigkeiten sowie das Verladen von Schlachttieren sind unter Berücksichtigung der Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung und soweit erforderlich gestattet.