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512.42 RTVRJR CH-SO

§ 2 Verordnung zum Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsverordnung, RTV) - Ausnahmen bei Dringlichkeiten (§ 5)

Zulässige Tätigkeiten und Veranstaltungen
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§ 2 Ruhetagsverordnung, RTV · Ausnahmen bei Dringlichkeiten (§ 5)

1. Witterungsbedingte landwirtschaftliche Tätigkeiten und insbesondere Erntetätigkeiten sowie das Verladen von Schlachttieren sind unter Berücksichtigung der Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung und soweit erforderlich gestattet.

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