Verordnung zum Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsverordnung, RTV) - Kommunale Ruhetage (§ 2) (RTV)
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Die Einwohnergemeinden bringen ihre Beschlüsse betreffend zusätzlicher kommunaler Ruhetage der zuständigen kantonalen Behörde zur Kenntnis.
2. Sie veröffentlichen ihre Beschlüsse im ordentlichen Publikationsorgan.
1. Witterungsbedingte landwirtschaftliche Tätigkeiten und insbesondere Erntetätigkeiten sowie das Verladen von Schlachttieren sind unter Berücksichtigung der Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung und soweit erforderlich gestattet.
1. Ausnahmen gemäss § 6 des Gesetzes können gewährt werden, wenn
a) überwiegende öffentliche Interessen oder überwiegende ausserordentliche private Interessen vorliegen, die ein Abweichen von der ordentlichen Ruhetagsgesetzgebung rechtfertigen;
b) die fragliche Tätigkeit oder Veranstaltung einen Einzelfall darstellt; und
c) die Tätigkeit oder Veranstaltung nicht ebenso gut an einem anderen Tag durchgeführt werden könnte, der nicht unter die Ruhetagsgesetzgebung fällt.
1. Als zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes und der Verordnung gilt das Amt für Wirtschaft und Arbeit, sofern das Gesetz oder die Verordnung nichts anderes vorsieht.