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§ 9 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz, RTG) - Verfahren und Rechtsschutz

Vollzug und Rechtspflege
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§ 9 Ruhetagsgesetz, RTG · Verfahren und Rechtsschutz

1. Verfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970.

2. Soweit neben einer Bewilligung nach § 6 eine solche nach dem Wirtschafts- und Arbeitsgesetz erforderlich ist, koordiniert die zuständige Behörde die Verfahren und eröffnet die Bewilligungen in einem Entscheid.

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