512.41
RTGLJRLGR
CH-SO
§ 9 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz, RTG) - Verfahren und Rechtsschutz
Vollzug und Rechtspflege
§ 9 Ruhetagsgesetz, RTG · Verfahren und Rechtsschutz
1. Verfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970.
2. Soweit neben einer Bewilligung nach § 6 eine solche nach dem Wirtschafts- und Arbeitsgesetz erforderlich ist, koordiniert die zuständige Behörde die Verfahren und eröffnet die Bewilligungen in einem Entscheid.