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§ 8 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz, RTG) - Vollzug

Vollzug und Rechtspflege
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§ 8 Ruhetagsgesetz, RTG · Vollzug

1. Dieses Gesetz wird vom Regierungsrat vollzogen.

2. Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung mit den Ausführungsbestimmungen und bezeichnet darin die zuständigen Amtsstellen.

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