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§ 6 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz, RTG) - Ausnahmebewilligungen im Einzelfall

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§ 6 Ruhetagsgesetz, RTG · Ausnahmebewilligungen im Einzelfall

1. Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.

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