512.41
RTGLJRLGR
CH-SO
§ 6 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz, RTG) - Ausnahmebewilligungen im Einzelfall
Zulässige Tätigkeiten und Veranstaltungen
§ 6 Ruhetagsgesetz, RTG · Ausnahmebewilligungen im Einzelfall
1. Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.