512.41
RTGLJRLGR
CH-SO
§ 5 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz, RTG) - Ausnahmen bei Dringlichkeit
Zulässige Tätigkeiten und Veranstaltungen
§ 5 Ruhetagsgesetz, RTG · Ausnahmen bei Dringlichkeit
1. Dringliche Tätigkeiten, deren Verrichtung keinen Aufschub dulden, dürfen unter möglichster Wahrung der Ruhe vorgenommen werden.