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§ 5 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz, RTG) - Ausnahmen bei Dringlichkeit

Zulässige Tätigkeiten und Veranstaltungen
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§ 5 Ruhetagsgesetz, RTG · Ausnahmen bei Dringlichkeit

1. Dringliche Tätigkeiten, deren Verrichtung keinen Aufschub dulden, dürfen unter möglichster Wahrung der Ruhe vorgenommen werden.

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