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§ 4 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz, RTG) - Generelle Ausnahmen

Zulässige Tätigkeiten und Veranstaltungen
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§ 4 Ruhetagsgesetz, RTG · Generelle Ausnahmen

1. Tätigkeiten, die gemäss Bundesrecht vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind oder für die eine entsprechende Bewilligung nach Bundesrecht vorliegt, sind unter möglichster Wahrnehmung der Ruhe erlaubt.

2. Gastwirtschaftliche Tätigkeiten und die Öffnung von Geschäften beurteilen sich nach dem Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) vom ...

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