Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
512.41 RTGLJRLGR CH-SO

§ 3 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz, RTG) - Grundsatz

Zulässige Tätigkeiten und Veranstaltungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Ruhetagsgesetz, RTG · Grundsatz

1. An kantonalen und kommunalen Ruhetagen sind Tätigkeiten und Veranstaltungen untersagt, welche am jeweiligen Ruhetag die öffentliche Ruhe stören.

2. Störungen des öffentlichen Gottesdienstes sind stets unzulässig.

3. An hohen Feiertagen sind insbesondere untersagt

a) Schiessübungen;

b) Sportveranstaltungen jeder Art;

c) öffentliche Veranstaltungen und Umzüge;

d) das Überfliegen von Ortschaften mit Motorflugzeugen zu Sportzwecken.

← § 2 Ruhetagsgesetz, RTG Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz, RTG) - Gegenstand und Zweck § 4 Ruhetagsgesetz, RTG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →