512.41
RTGLJRLGR
CH-SO
§ 3 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz, RTG) - Grundsatz
Zulässige Tätigkeiten und Veranstaltungen
§ 3 Ruhetagsgesetz, RTG · Grundsatz
1. An kantonalen und kommunalen Ruhetagen sind Tätigkeiten und Veranstaltungen untersagt, welche am jeweiligen Ruhetag die öffentliche Ruhe stören.
2. Störungen des öffentlichen Gottesdienstes sind stets unzulässig.
3. An hohen Feiertagen sind insbesondere untersagt
a) Schiessübungen;
b) Sportveranstaltungen jeder Art;
c) öffentliche Veranstaltungen und Umzüge;
d) das Überfliegen von Ortschaften mit Motorflugzeugen zu Sportzwecken.