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§ 2 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz, RTG) - Ruhetage

Allgemeines
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§ 2 Ruhetagsgesetz, RTG · Ruhetage

1. Als kantonale Ruhetage gelten

a) die Sonntage;

b) die Feiertage: Neujahr, Auffahrt, 1. Mai ab 12.00 Uhr, Eidgenössischer Bettag, sowie - mit Ausnahme Bezirk Bucheggberg - Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen;

c) die hohen Feiertage: Karfreitag, Ostern, Pfingsten, Weihnachten.

2. Die Einwohnergemeinden können zusätzliche kommunale Ruhetage bezeichnen.

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