Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz, RTG) - Gegenstand und Zweck (RTG)
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
1. Dieses Gesetz bestimmt die kantonalen Ruhetage und regelt den Schutz der öffentlichen Ruhe an diesen Tagen.
1. Als kantonale Ruhetage gelten
a) die Sonntage;
b) die Feiertage: Neujahr, Auffahrt, 1. Mai ab 12.00 Uhr, Eidgenössischer Bettag, sowie - mit Ausnahme Bezirk Bucheggberg - Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen;
c) die hohen Feiertage: Karfreitag, Ostern, Pfingsten, Weihnachten.
2. Die Einwohnergemeinden können zusätzliche kommunale Ruhetage bezeichnen.
1. An kantonalen und kommunalen Ruhetagen sind Tätigkeiten und Veranstaltungen untersagt, welche am jeweiligen Ruhetag die öffentliche Ruhe stören.
2. Störungen des öffentlichen Gottesdienstes sind stets unzulässig.
3. An hohen Feiertagen sind insbesondere untersagt
a) Schiessübungen;
b) Sportveranstaltungen jeder Art;
c) öffentliche Veranstaltungen und Umzüge;
d) das Überfliegen von Ortschaften mit Motorflugzeugen zu Sportzwecken.
1. Tätigkeiten, die gemäss Bundesrecht vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind oder für die eine entsprechende Bewilligung nach Bundesrecht vorliegt, sind unter möglichster Wahrnehmung der Ruhe erlaubt.
2. Gastwirtschaftliche Tätigkeiten und die Öffnung von Geschäften beurteilen sich nach dem Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) vom ...
1. Dringliche Tätigkeiten, deren Verrichtung keinen Aufschub dulden, dürfen unter möglichster Wahrung der Ruhe vorgenommen werden.
1. Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.
1. Wer die Vorschriften dieses Gesetzes oder der zugehörigen Verordnung verletzt, wird mit einer Busse bis 5'000 Franken bestraft.
1. Dieses Gesetz wird vom Regierungsrat vollzogen.
2. Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung mit den Ausführungsbestimmungen und bezeichnet darin die zuständigen Amtsstellen.
1. Verfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970.
2. Soweit neben einer Bewilligung nach § 6 eine solche nach dem Wirtschafts- und Arbeitsgesetz erforderlich ist, koordiniert die zuständige Behörde die Verfahren und eröffnet die Bewilligungen in einem Entscheid.