512.251
CH-SO
§ 7 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe (Kantonale Sprengstoffverordnung) - Rechtsmittel
§ 7 Kantonale Sprengstoffverordnung · Rechtsmittel
1. Gegen Verfügungen der Kantonspolizei kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Departement des Innern eingereicht werden.
2. Gegen Verfügungen des Arbeitsinspektorates kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Volkswirtschafts-Departement eingereicht werden.
3. Gegen Verfügungen der Departemente kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.