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512.251 CH-SO

§ 4 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe (Kantonale Sprengstoffverordnung) - Historische Anlässe

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§ 4 Kantonale Sprengstoffverordnung · Historische Anlässe

1. Die Kantonspolizei kann auf Gesuch hin ausnahmsweise die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe, für Hochzeitsschiessen oder für andere Bräuche bewilligen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn eine Unfall- und eine Haftpflichtversicherung besteht.

2. Die Gemeindebehörde ist durch Zustellung einer Bewilligungskopie zu orientieren.

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