§ 2 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe (Kantonale Sprengstoffverordnung) - Kantonspolizei
§ 2 Kantonale Sprengstoffverordnung · Kantonspolizei
1. Der Kantonspolizei obliegen insbesondere
a)* Erteilung, Widerruf und Entzug von Bewilligungen und Erwerbsscheinen für Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände und Schiesspulver;
b) Ausstellung der Zuverlässigkeitsbescheinigung;
c) Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen;
d) Beschlagnahmung und Rückgabe von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen und deren sichere Einlagerung oder Vernichtung;
e)* Anordnungen administrativer Massnahmen, insbesondere der Entzug des Sprengausweises nach Artikel 60 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000[4].
2. Sie kann weitere Amtsstellen zur Mithilfe heranziehen, insbesondere das Arbeitsinspektorat, die Gebäudeversicherung und die Baubehörden.