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§ 2 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe (Kantonale Sprengstoffverordnung) - Kantonspolizei

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§ 2 Kantonale Sprengstoffverordnung · Kantonspolizei

1. Der Kantonspolizei obliegen insbesondere

a)* Erteilung, Widerruf und Entzug von Bewilligungen und Erwerbsscheinen für Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände und Schiesspulver;

b) Ausstellung der Zuverlässigkeitsbescheinigung;

c) Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen;

d) Beschlagnahmung und Rückgabe von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen und deren sichere Einlagerung oder Vernichtung;

e)* Anordnungen administrativer Massnahmen, insbesondere der Entzug des Sprengausweises nach Artikel 60 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000[4].

2. Sie kann weitere Amtsstellen zur Mithilfe heranziehen, insbesondere das Arbeitsinspektorat, die Gebäudeversicherung und die Baubehörden.

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