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512.251 CH-SO

§ 1 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe (Kantonale Sprengstoffverordnung) - Allgemeine Zuständigkeit

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§ 1 Kantonale Sprengstoffverordnung · Allgemeine Zuständigkeit

1. Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe obliegt unter der Aufsicht des Departementes des Innern der Kantonspolizei, soweit nicht in dieser Verordnung oder in andern Erlassen eine abweichende Zuständigkeit festgelegt ist.

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