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§ 9 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Gesuch

Waffenhandelsbewilligung
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§ 9 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Gesuch

1. Das Gesuch um Erteilung der Waffenhandelsbewilligung ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den erforderlichen Beilagen (Art. 18 Abs. 1 WV) der Kantonspolizei einzureichen.

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