512.211
CH-SO
§ 8 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Bewilligung
Waffentragbewilligung
§ 8 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Bewilligung
1. Die Kantonspolizei entscheidet über die Erteilung der Waffentragbewilligung, nachdem der Bewerber oder die Bewerberin den Nachweis über die bestandene Prüfung erbracht hat.