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§ 8 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Bewilligung

Waffentragbewilligung
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§ 8 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Bewilligung

1. Die Kantonspolizei entscheidet über die Erteilung der Waffentragbewilligung, nachdem der Bewerber oder die Bewerberin den Nachweis über die bestandene Prüfung erbracht hat.

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