512.211
CH-SO
§ 7 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Prüfungsergebnis
Waffentragbewilligung
§ 7 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Prüfungsergebnis
1. Die erfolgreichen Kandidaten und Kandidatinnen erhalten einen Ausweis über die bestandene Prüfung.
2. Die Kantonspolizei eröffnet ein negatives Prüfungsergebnis dem Kandidaten oder der Kandidatin mit schriftlicher Verfügung.