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512.211 CH-SO

§ 7 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Prüfungsergebnis

Waffentragbewilligung
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§ 7 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Prüfungsergebnis

1. Die erfolgreichen Kandidaten und Kandidatinnen erhalten einen Ausweis über die bestandene Prüfung.

2. Die Kantonspolizei eröffnet ein negatives Prüfungsergebnis dem Kandidaten oder der Kandidatin mit schriftlicher Verfügung.

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