Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
512.211 CH-SO

§ 6 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Prüfung

Waffentragbewilligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Prüfung

1. Zur Prüfung für die Waffentragbewilligung wird zugelassen, wer die übrigen Voraussetzungen für das Tragen einer Waffe (Art. 27 Abs. 2 lit. a und b WG) erfüllt.

2. Die Kantonspolizei prüft die Kenntnisse der rechtlichen Voraussetzung des Waffengebrauchs und die Handhabung von Waffen gemäss den Bestimmungen des Prüfungsreglements des Bundes.

3. Ausweise anderer Kantone über eine bestandene gleichwertige Prüfung werden anerkannt.

← § 5 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts Geltungsbereich § 7 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →