512.211
CH-SO
§ 6 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Prüfung
Waffentragbewilligung
§ 6 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Prüfung
1. Zur Prüfung für die Waffentragbewilligung wird zugelassen, wer die übrigen Voraussetzungen für das Tragen einer Waffe (Art. 27 Abs. 2 lit. a und b WG) erfüllt.
2. Die Kantonspolizei prüft die Kenntnisse der rechtlichen Voraussetzung des Waffengebrauchs und die Handhabung von Waffen gemäss den Bestimmungen des Prüfungsreglements des Bundes.
3. Ausweise anderer Kantone über eine bestandene gleichwertige Prüfung werden anerkannt.