512.211
CH-SO
§ 5 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Bedürfnisnachweis
Waffentragbewilligung
§ 5 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Bedürfnisnachweis
1. Das Bedürfnis, eine Waffe zu tragen (Art. 27 Abs. 2 lit. b WG), kann insbesondere gegeben sein bei Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung einer tatsächlichen Gefährdung ausgesetzt sind.
2. Dazu gehören beispielsweise
a) Personen, die im Sicherheitsdienst tätig sind;
b) Personen, die im Schmuck- oder Pelzwarenhandel tätig sind;
c) Bankangestellte für Geld- und Wertsachentransporte.