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§ 5 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Bedürfnisnachweis

Waffentragbewilligung
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§ 5 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Bedürfnisnachweis

1. Das Bedürfnis, eine Waffe zu tragen (Art. 27 Abs. 2 lit. b WG), kann insbesondere gegeben sein bei Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung einer tatsächlichen Gefährdung ausgesetzt sind.

2. Dazu gehören beispielsweise

a) Personen, die im Sicherheitsdienst tätig sind;

b) Personen, die im Schmuck- oder Pelzwarenhandel tätig sind;

c) Bankangestellte für Geld- und Wertsachentransporte.

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