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512.211 CH-SO

§ 3ter Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Erwerb von Feuerwaffen ohne Erwerbsschein

Erwerb von Waffen und Munition mit und ohne Erwerbsschein
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§ 3ter Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Erwerb von Feuerwaffen ohne Erwerbsschein

1. Ist der Erwerb einer Waffe sowie ihrer wesentlichen Bestandteile gemäss Artikel 10 Absatz 3 des Waffengesetzes ohne Erwerbsschein zulässig, muss die übertragende Person der Kantonspolizei innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrages zustellen.

2. Wird eine Feuerwaffe oder ein Waffenbestandteil nach Artikel 10 des Waffengesetzes durch Erbgang erworben, sind innerhalb von 6 Monaten der Kantonspolizei die Angaben nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a. - d. des Waffengesetzes zu übermitteln.

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