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§ 3 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Waffenerwerb mit Waffenerwerbsschein

Erwerb von Waffen und Munition mit und ohne Erwerbsschein
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§ 3 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Waffenerwerb mit Waffenerwerbsschein

1. Das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den erforderlichen Beilagen (Art. 9a WG und 10 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 WV) der Kantonspolizei einzureichen.

2. Die Kantonspolizei entscheidet über die Ausstellung und die Verlängerung des Waffenerwerbsscheins. Die Kantonspolizei holt vorgängig eine Stellungnahme der kantonalen Behörde nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit ein.

3. Bei der Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils hat die übertragende Person der Kantonspolizei innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Waffenerwerbsscheins der Erwerberin oder des Erwerbers zuzustellen.

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