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512.211 CH-SO

§ 2bis Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Melderecht für Träger eines Amts- oder Berufsgeheimnisses

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2bis Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Melderecht für Träger eines Amts- oder Berufsgeheimnisses

1. Die zur Wahrung eines Amts- oder Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen sind berechtigt, der Kantonspolizei Gefährdungsmeldungen gemäss Artikel 30b des Waffengesetzes zu machen.

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