512.211
CH-SO
§ 2bis Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Melderecht für Träger eines Amts- oder Berufsgeheimnisses
Allgemeine Bestimmungen
§ 2bis Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Melderecht für Träger eines Amts- oder Berufsgeheimnisses
1. Die zur Wahrung eines Amts- oder Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen sind berechtigt, der Kantonspolizei Gefährdungsmeldungen gemäss Artikel 30b des Waffengesetzes zu machen.