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512.211 CH-SO

§ 23 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Inkraftreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 23 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Inkraftreten

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1999 in Kraft.

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