512.211
CH-SO
§ 22 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Übergangsbestimmungen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 22 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Übergangsbestimmungen
1. Wer bereits im Besitz von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen oder Waffenzubehör ist, muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Waffengesetzes bei der Kantonspolizei um eine Ausnahmebewilligung nachsuchen.
2. Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten eines Verbots gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Waffengesetzes kann bei der Kantonspolizei ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung eingereicht werden.
3. Wer bereits im Besitz einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils nach Artikel 10 des Waffengesetzes ist, muss den Gegenstand innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Waffengesetzes der Kantonspolizei anmelden.