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512.211 CH-SO

§ 21 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Aufhebung geltenden Rechts

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 21 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Aufhebung geltenden Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben

a) der Kantonsratsbeschluss vom 27. Oktober 1970 zum Beitritt des Kantons Solothurn zum Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition vom 13. Januar 1970;

b) die Verordnung über den Handel mit Waffen und Munition, das Waffentragen und den Waffenbesitz vom 6. November 1970;

c) §§ 89 und 117 des Gebührentarifs vom 24. Oktober 1979.

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