512.211
CH-SO
§ 20 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Rechtsmittel
Kontrollen, Verfahren und Rechtsschutz
§ 20 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Rechtsmittel
1. Gegen Verfügungen der Kantonspolizei kann innert 10 Tagen beim Departement des Innern Beschwerde erhoben werden.
2. Gegen Departementsentscheide kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Departementsentscheide über Gebühren können innert 10 Tagen beim Steuergericht angefochten werden.