512.211
CH-SO
§ 19bis Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Allgemeine Voraussetzungen
Ausnahmebewilligungen - Weitere Ausnahmebewilligungen
§ 19bis Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Allgemeine Voraussetzungen
1. Die Kantonspolizei erteilt Ausnahmebewilligungen nach dem Waffengesetz lediglich, wenn die in Artikel 28c Buchstaben a. - c. des Waffengesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind.