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§ 19bis Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Allgemeine Voraussetzungen

Ausnahmebewilligungen - Weitere Ausnahmebewilligungen
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§ 19bis Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Allgemeine Voraussetzungen

1. Die Kantonspolizei erteilt Ausnahmebewilligungen nach dem Waffengesetz lediglich, wenn die in Artikel 28c Buchstaben a. - c. des Waffengesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

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