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§ 19 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Abänderungen

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§ 19 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Abänderungen

1. Die Bewilligung für den Umbau einer halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffe zu einer Seriefeuerwaffe setzt eine Bewilligung für den Erwerb einer Seriefeuerwaffe voraus.

2. Das Abändern von Waffennummern und das Verkürzen von Handfeuerwaffen wird nur in begründeten Fällen bewilligt.

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