512.211
CH-SO
§ 19 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Abänderungen
Ausnahmebewilligungen - Weitere Ausnahmebewilligungen
§ 19 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Abänderungen
1. Die Bewilligung für den Umbau einer halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffe zu einer Seriefeuerwaffe setzt eine Bewilligung für den Erwerb einer Seriefeuerwaffe voraus.
2. Das Abändern von Waffennummern und das Verkürzen von Handfeuerwaffen wird nur in begründeten Fällen bewilligt.