512.211
CH-SO
§ 18 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Herstellung und Umbau
Ausnahmebewilligungen - Weitere Ausnahmebewilligungen
§ 18 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Herstellung und Umbau
1. In begründeten Fällen, insbesondere für den Eigengebrauch, kann ausgebildeten Fachpersonen sowie Sportschützen oder Sportschützinnen die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Waffen zu verbotenen Waffen bewilligt werden.