Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
512.211 CH-SO

§ 18 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Herstellung und Umbau

Ausnahmebewilligungen - Weitere Ausnahmebewilligungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Herstellung und Umbau

1. In begründeten Fällen, insbesondere für den Eigengebrauch, kann ausgebildeten Fachpersonen sowie Sportschützen oder Sportschützinnen die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Waffen zu verbotenen Waffen bewilligt werden.

← § 17 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts Geltungsbereich § 19 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →