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§ 17 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Schiessen mit Seriefeuerwaffen

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§ 17 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Schiessen mit Seriefeuerwaffen

1. Eine Bewilligung für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen kann erteilt werden an Herstellerfirmen, Importeure oder Vertretungen zu Testzwecken und Vorführungen sowie für Schiessdemonstrationen in Vereinen oder bei speziellen Anlässen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes über das ausserdienstliche Schiesswesen.

2. Die Schussabgabe ist ausschliesslich zulässig auf bewilligten Schiessplätzen oder in bewilligten Schiesskellern und unter Aufsicht eines Schiessinstruktors oder einer Schiessinstruktorin.

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