512.211
CH-SO
§ 16bis Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Ausnahmebewilligung für Angehörige bestimmter Staaten
Ausnahmebewilligungen - Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör
§ 16bis Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Ausnahmebewilligung für Angehörige bestimmter Staaten
1. Die Kantonspolizei ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, für die der Bundesrat einschränkende Bestimmungen erlassen kann (Artikel 7 Waffengesetz).