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512.211 CH-SO

§ 16bis Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Ausnahmebewilligung für Angehörige bestimmter Staaten

Ausnahmebewilligungen - Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör
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§ 16bis Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Ausnahmebewilligung für Angehörige bestimmter Staaten

1. Die Kantonspolizei ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, für die der Bundesrat einschränkende Bestimmungen erlassen kann (Artikel 7 Waffengesetz).

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