512.211
CH-SO
§ 16 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Tragen
Ausnahmebewilligungen - Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör
§ 16 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Tragen
1. Die Kantonspolizei kann das Tragen einer Waffe im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 literae a-d des Waffengesetzes bewilligen, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb von Waffen gemäss Artikel 8 Absatz 2 des Waffengesetzes erfüllt sind und das Tragen der Waffe zur Ausübung des Berufs oder eines Gewerbes zwingend erforderlich ist. Vorbehalten bleibt Artikel 48 der Waffenverordnung.
2. Für das Tragen von Waffenzubehör werden keine Bewilligungen erteilt.