512.211
CH-SO
§ 15 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Vermitteln
Ausnahmebewilligungen - Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör
§ 15 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Vermitteln
1. Die Kantonspolizei kann das Vermitteln einer Waffe oder von Waffenzubehör im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 des Waffengesetzes in begründeten Fällen bewilligen, insbesondere bei der Verwertung eines Nachlasses oder einer Konkursmasse.