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512.211 CH-SO

§ 15 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Vermitteln

Ausnahmebewilligungen - Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör
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§ 15 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Vermitteln

1. Die Kantonspolizei kann das Vermitteln einer Waffe oder von Waffenzubehör im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 des Waffengesetzes in begründeten Fällen bewilligen, insbesondere bei der Verwertung eines Nachlasses oder einer Konkursmasse.

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