512.211
CH-SO
§ 13 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Europäischer Feuerwaffenpass
Vorübergehende Ausfuhr von Feuerwaffen
§ 13 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Europäischer Feuerwaffenpass
1. Die Kantonspolizei entscheidet über die Ausstellung und Verlängerung des Europäischen Feuerwaffenpasses.