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§ 13 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Europäischer Feuerwaffenpass

Vorübergehende Ausfuhr von Feuerwaffen
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§ 13 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Europäischer Feuerwaffenpass

1. Die Kantonspolizei entscheidet über die Ausstellung und Verlängerung des Europäischen Feuerwaffenpasses.

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