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512.211 CH-SO

§ 12 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Bewilligung

Waffenhandelsbewilligung
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§ 12 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Bewilligung

1. Die Kantonspolizei entscheidet über die Erteilung der Waffenhandelsbewilligung, nachdem der Bewerber oder die Bewerberin den Nachweis über die bestandene Prüfung, die gesetzlich vorgeschriebenen Geschäftsräume und den Eintrag im Handelsregister erbracht hat.

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