512.211
CH-SO
§ 11 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Prüfungsergebnisse
Waffenhandelsbewilligung
§ 11 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Prüfungsergebnisse
1. Die erfolgreichen Kandidaten und Kandidatinnen erhalten einen Ausweis über die bestandene Prüfung.
2. Die Kantonspolizei eröffnet ein negatives Prüfungsergebnis dem Kandidaten oder der Kandidatin mit schriftlicher Verfügung.