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§ 10 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Prüfung

Waffenhandelsbewilligung
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§ 10 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Prüfung

1. Die Kantonspolizei prüft die Kenntnisse der Waffen- und Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen gemäss den Bestimmungen des Prüfungsreglements des Bundes.

2. Ausweise anderer Kantone über eine bestandene gleichwertige Prüfung werden anerkannt.

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