512.211
CH-SO
§ 10 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts - Prüfung
Waffenhandelsbewilligung
§ 10 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts · Prüfung
1. Die Kantonspolizei prüft die Kenntnisse der Waffen- und Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen gemäss den Bestimmungen des Prüfungsreglements des Bundes.
2. Ausweise anderer Kantone über eine bestandene gleichwertige Prüfung werden anerkannt.