Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
512.153 CH-SO

§ 9 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz - Anordnung (Art. 70, 73-80a AIG, Art. 9 AsylG)

Bestimmungen zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Zwangsmassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 EV AIG und AsylG · Anordnung (Art. 70, 73-80a AIG, Art. 9 AsylG)

1. Das Departement ordnet die Haft, die Durchsuchungen sowie die kurzfristige Festhaltung an.

2. Es orientiert die betroffene Person über den Zweck der Haft im Rahmen der Einvernahme und unterrichtet sie über ihre Rechte.

3. Anordnungen nach Artikel 70 Absatz 2 AIG trifft der Haftrichter oder die Haftrichterin.

← § 8 EV AIG und AsylG Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz - Zweck § 10 EV AIG und AsylG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →