512.153
CH-SO
§ 8 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz - Arbeitsmarktlicher Vorrang
Bestimmungen zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Erwerbstätigkeit
§ 8 EV AIG und AsylG · Arbeitsmarktlicher Vorrang
1. Bei Gesuchen, die dem Vorrang inländischer Arbeitskräfte unterliegen, kann das Departement die Stellungnahme des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) einholen.