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512.153 CH-SO

§ 7 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz - Strafverfolgung, Verzeigung

Gemeinsame Bestimmungen - Verfahren, Rechtsweg und Strafverfolgung
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§ 7 EV AIG und AsylG · Strafverfolgung, Verzeigung

1. Widerhandlungen gegen ausländerrechtliche Vorschriften werden nach Artikel 115 ff. AIG sowie Artikel 115 ff. AsylG verfolgt.

2. Das Anzeigerecht der Behörden und Angestellten des Kantons und der Gemeinden richtet sich nach § 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) vom 10. März 2010.

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