Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
512.153 CH-SO

§ 6 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz - Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Gemeinsame Bestimmungen - Verfahren, Rechtsweg und Strafverfolgung
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§ 6 EV AIG und AsylG · Verwaltungsgerichtsbeschwerde

1. Gegen Verfügungen des Departements kann innert zehn Tagen beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.

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