512.153
CH-SO
§ 6 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz - Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Gemeinsame Bestimmungen - Verfahren, Rechtsweg und Strafverfolgung
§ 6 EV AIG und AsylG · Verwaltungsgerichtsbeschwerde
1. Gegen Verfügungen des Departements kann innert zehn Tagen beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.