512.153
CH-SO
§ 4 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz - Polizei Kanton Solothurn
Gemeinsame Bestimmungen - Behörden und Zuständigkeiten
§ 4 EV AIG und AsylG · Polizei Kanton Solothurn
1. Die Polizei Kanton Solothurn kann zur Unterstützung beigezogen werden, insbesondere im Bereich der Sachverhaltsermittlungen sowie der Zwangsmassnahmen.