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512.153 CH-SO

§ 4 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz - Polizei Kanton Solothurn

Gemeinsame Bestimmungen - Behörden und Zuständigkeiten
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§ 4 EV AIG und AsylG · Polizei Kanton Solothurn

1. Die Polizei Kanton Solothurn kann zur Unterstützung beigezogen werden, insbesondere im Bereich der Sachverhaltsermittlungen sowie der Zwangsmassnahmen.

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