512.153
CH-SO
§ 3 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz - Gemeinden
Gemeinsame Bestimmungen - Behörden und Zuständigkeiten
§ 3 EV AIG und AsylG · Gemeinden
1. Die Gemeinden unterstützen den Vollzug der Ausländer- und Asylgesetzgebung.
2. Die Gemeinden nehmen Gesuche für Ausländerausweise mit oder ohne Datenchip entgegen.