Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
512.153 CH-SO

§ 3 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz - Gemeinden

Gemeinsame Bestimmungen - Behörden und Zuständigkeiten
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§ 3 EV AIG und AsylG · Gemeinden

1. Die Gemeinden unterstützen den Vollzug der Ausländer- und Asylgesetzgebung.

2. Die Gemeinden nehmen Gesuche für Ausländerausweise mit oder ohne Datenchip entgegen.

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