512.153
CH-SO
§ 2 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz - Departement
Gemeinsame Bestimmungen - Behörden und Zuständigkeiten
§ 2 EV AIG und AsylG · Departement
1. Das Departement vollzieht das AIG und das AsylG, soweit das Bundesrecht oder kantonale Vorschriften keine andere Behörde bezeichnen.
2. Es informiert die Gemeinden laufend über Neuerungen auf dem Gebiet der Ausländer- und Asylgesetzgebung.
3. Es koordiniert die Tätigkeit der am Vollzug der Ausländer- und Asylgesetzgebung beteiligten Behörden.
4. Es kann weitere Behörden und Stellen zur Erfüllung seiner Aufgaben beiziehen. Diese wirken unterstützend am Vollzug der Ausländer- und Asylgesetzgebung mit.