512.153
CH-SO
§ 13 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz - Anwendbares Recht
Bestimmungen zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Gebühren
§ 13 EV AIG und AsylG · Anwendbares Recht
1. Die im ausländerrechtlichen Verfahren anfallenden Gebühren werden gemäss der Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (GebV-AIG) vom 24. Oktober 2007 erhoben.
2. Für Verfügungen und Dienstleistungen, die nicht in Artikel 8 GebV-AIG vorgesehen sind, sowie für arbeitsmarktliche Begutachtungen gilt der Gebührentarif (GT) vom 24. Oktober 1979.