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512.153 CH-SO

§ 12 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz - Haftvollzug

Bestimmungen zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Zwangsmassnahmen
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§ 12 EV AIG und AsylG · Haftvollzug

1. Die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie die Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung der Reisepapiere werden nach Artikel 81 AIG und nach der kantonalen Strafvollzugsgesetzgebung vollzogen.

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