512.153
CH-SO
§ 12 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz - Haftvollzug
Bestimmungen zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Zwangsmassnahmen
§ 12 EV AIG und AsylG · Haftvollzug
1. Die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie die Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung der Reisepapiere werden nach Artikel 81 AIG und nach der kantonalen Strafvollzugsgesetzgebung vollzogen.